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| Art der Leistung |   | Mängelposition | Prozentsatz | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
I. Unterkunft | 1. |
Abweichung von dem gebuchten Objekt | je nach Entfernung | |
|   | 2. |
Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) |
  | |
|   | 3. |
Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) |
  | |
|   | 4. |
Abweichende Art der Zimmer a) DZ statt EZ b) DreibettZ statt EZ c) DreibettZ statt DZ d) VierbettZ statt DZ |
25 20-25 20-30 |
Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammengelegt werden |
|   | 5. |
Mängel in der Ausstattung des Zimmers a) zu kleine Fläche b) fehlender Balkon c) fehlender Meerblick d) fehlendes (eigenes) Bad/WC e) fehlendes (eigenes) WC f) fehlende (eigene) Dusche g) fehlende Klimaanlage h) fehlendes Radio i) zu geringes Mobilar k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) l) Ungeziefer |
5-10 5-10 15-25 15 10 10-20 5 5-15 10-50 10-50 |
bei Zusage je nach Jahreszeit bei Zusage bei Buchung bei Buchung bei Zusage je nach Jahreszeit bei Zusage |
|   | 6. |
Ausfall von Versorgungseinrichtungen a) Toilette b) Bad/Warmwasserboiler c) Stromausfall/Gasausfall d) Wasser e) Klimaanlage f) Fahrstuhl |
15 10-20 10 10-20 5-10 | je nach Jahreszeit je nach Stockwerk |
|   | 7. |
Service a) vollkommener Ausfall b) schlechte Reinigung c) ungenügender Wäsche- wechsel (Bettwäsche, Handtücher) |
10-20 5-10 |   |
|   | 8. |
Beeinträchtigungen a) Lärm am Tage b) Lärm in der Nacht c) Gerüche |
10-40 5-15 |   |
|   | 9. |
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) | je nach Art der Projektzusage (z.B. Kururlaub) |
* Die Tabelle wurde von der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt entwickelt, die als Berufungskammer ausschließlich für Reisevertragssachen zuständig ist; die Tabelle wird nicht angewandt von erstinstanzlichen Zivilkammerndes LG Frankfurt. - Vgl. im übrigen hierzu die eingehenden Erläuterungen zur Tabelle von Tempel, NJW 1985, 97.
Unterkunft Verpflegung Sonstiges Transport Erläuterungen
| Art der Leistung |   | Mängelposition | Prozentsatz | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| II. Verpflegung | 1. | vollkommener Ausfall |   | |
|   | 2. | Inhaltliche Mängel a) eintöniger Speisezettel b) nicht genügend warme Speisen c) verdorbene (ungenießbare) Speisen | 5 10 20-30 |   |
|   | 3. | Service a) Selbstbedienung (statt Kellner) b) lange Wartezeiten c) Essen in Schichten d) verschmutzte Tische e) verschmutztes Geschirr, Besteck | 10-15 5-10 10 5-10 10-15 |   |
|   | 4. | Fehlende Klimaanlage im Speisesaal | bei Zusage |
Unterkunft Verpflegung Sonstiges Transport Erläuterungen
| Art der Leistung |   | Mängelposition | Prozentsatz | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| III. Sonstiges | 1. | Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool | bei Zusage | |
|   | 2. | Fehlendes Hallenbad a) bei vorhandenem Swimmingpool b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool | 10 20 | bei Zusage soweit nach Jahreszeit benutzbar |
|   | 3. | fehlende Sauna | bei Zusage | |
|   | 4. | fehlender Tennisplatz | bei Zusage | |
|   | fehlendes Mini-Golf | bei Zusage | ||
|   | 6. | fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule | bei Zusage | |
|   | 7. | fehlende Möglichkeit zum Reiten | bei Zusage | |
|   | 8. | fehlende Kinderbetreuung | bei Zusage | |
|   | 9. | Unmöglichkeit des Badens im Meer | je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit | |
|   | 10. | verschmutzter Strand |   | |
|   | 11. | fehlende Strandliegen, Sonnenschirme | bei Zusage | |
|   | 12. | fehlende Snack- und Strandbar | je nach Einsatzmöglichkeit | |
|   | 13. | fehlender FKK-Strand | bei Zusage | |
|   | 14. | fehlendes Restaurant oder Supermarkt a) bei Hotelverpflegung b) bei Selbstverpflegung | 0-5 10-20 | bei Zusage je nach Auswahlmöglichkeit |
|   | 15. | fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disko, Nightclub, Kino, Animateure) | bei Zusage | |
|   | 16. | fehlende Boutique oder Ladenstraße | je nach Ausweichmöglichkeit | |
|   | 17. | Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten | des anteiligen Reisepreises je Tag des Landesausfluges | |
|   | 18. | Fehlende Reiseleitung a) bloße Organisation b) bei Besichtigungsreisen c) bei Studienreisen mit wissentschaftlicher Führung | 0-5 10-20 20-30 | bei Zusage |
|   | 19. | Zeitverlust durch notwendigen Umzug a) im gleichen Hotel b) in anderes Hotel | anteiliger Reisepreis für 1/2 Tag 1 Tag |
Unterkunft Verpflegung Sonstiges Transport Erläuterungen
| Art der Leistung |   | Mängelposition | Prozentsatz | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| IV. Transport | 1. | zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus | des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde | |
|   | 2. | Ausstattungsmängel a) niedrigere Klasse b) erhebliche Abweichung vom normalen Standart | 5-10 |   |
|   | 3. | Service a) Verpflegung b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) | 5 |   |
|   | 4. | Auswechslung des Transportmittels | der aus die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis | |
|   | 5. | fehlender Transfer vom Flughafen (Bahnhof) zum Hotel | Kosten des Transportmittels |
| Erläuterungen zur Tabelle | Erläuterungen zur Tabelle |
|---|---|
| 1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. 2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit). Ausnahmen: a) bei besonderen Eigenschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei besonders erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und der Höchstprozentsatz um 50% erhöht werden. b) bei Mängeln der Gruppe III unterbleibt eine Minderung , wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweislich nicht gegeben war. 3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtpreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben. a) Soweit Beeinträchtingungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird für die Minderung der auf die entsprechende Zeit umgelegte Gesamtpreis der Minderung zugrundegelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§631 d II BGB) oder wegen Nichtannahme eines Ersatzangebotes entfällt. b) In Ausnahmefällen (kleinere Mängel bis höchstens 10%) kann der Prozentsatz dem (anteiligen) Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist. c) Bei zusammengesetzten Reisen (z.B. Rundreise mit anschließendem Erholungsaufenthalt), von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen. Ziff. 3b und Ziff. 5 bleiben unberührt. 4. Bei vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert. a) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so dürfen | folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: Gruppe I (Unterkunft) 50% Gruppe II (Verpflegung) 50% Gruppe III (Sonstiges) 30% Gruppe VI (Transport)20% b) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Halbpension, so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme von Position I/I) um 1/4 = 25% und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 1/4 = 25%. Dabei dürfen folgendeGesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: Gruppe I (Unterkunft) 62,5% Gruppe II (Verpflegung) 37,5% Gruppe III (Sonstiges) 30% Gruppe VI (Transport) 20% c) Ist Gegenstand des Vertrages nur die Leistung von Unterkunft (ohne Verpflegung), so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme von Positon I/1) um 100%, im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 30%, für die Gruppe VI beim Gesamtprozentsatz von 20%. 5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so kann dem Reisenden über die Minderungssätze der Tabelle nach Ziff. 2 und über die in Ziff. 3a vorgesehene Begrenzung auf den betroffenen Zeitraum hinaus der Reisepeis ganz oder teilweise als nutzlose Aufwendung gemäß §651 II BGB erstattet werden. 6. a) Eine Kündigung nach § 631 eI BGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e II S.1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e II S.2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. b) Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f II BGB in Form der Kosten für einen Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn - nicht fristgerecht behobene - Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen. c) Eine Reiseleistung ist ohne Interresse für den Reisenden i.S. des § 651 e III S.3 BGB, wenn - nicht fristgerecht behobene - Mängel im Gesamtgewicht von mindestens 50% vorgelegen haben. d) Im Rahmen dieser Ziff. 6a-c bleiben die in Ziff. 4b-d vorgesehene Erhöhung und Verminderung der Prozentsätze außer Betracht. |
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